Gesetze / Druckgeräteverordnung
14. ProdSV§ 8 Pflichten des Einführers
Stand: 30.05.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GSGV%2014%202016/8#abs-1 (1) Der Einführer darf nur Druckgeräte oder Baugruppen in den Verkehr bringen, die die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GSGV%2014%202016/8#abs-2 (2) Der Einführer darf ein in Artikel 4 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2014/68/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 aufgeführtes Druckgerät oder eine dort aufgeführte Baugruppe erst in den Verkehr bringen, wenn er sichergestellt hat, dass
Der Einführer hat seinen Namen, seinen eingetragenen Handelsnamen oder seine eingetragene Handelsmarke sowie seine Postanschrift auf dem Druckgerät oder der Baugruppe beim Inverkehrbringen anzubringen. § 6 Absatz 2 Satz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GSGV%2014%202016/8#abs-3 (3) Der Einführer darf ein in Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2014/68/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 aufgeführtes Druckgerät oder eine dort aufgeführte Baugruppe erst in den Verkehr bringen, wenn er sichergestellt hat, dass
Der Einführer hat seinen Namen, seinen eingetragenen Handelsnamen oder seine eingetragene Handelsmarke sowie seine Postanschrift auf dem Druckgerät oder der Baugruppe beim Inverkehrbringen anzubringen. § 6 Absatz 2 Satz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GSGV%2014%202016/8#abs-4 (4) Hat der Einführer Grund zu der Annahme, dass ein Druckgerät oder eine Baugruppe nicht den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, darf er dieses Druckgerät oder diese Baugruppe erst in den Verkehr bringen, wenn die Konformität hergestellt ist. Ist mit dem Druckgerät oder der Baugruppe ein Risiko verbunden, so informiert der Einführer den Hersteller und die Marktüberwachungsbehörden darüber.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GSGV%2014%202016/8#abs-5 (5) Solange sich ein in Artikel 4 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2014/68/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 aufgeführtes Druckgerät oder eine dort aufgeführte Baugruppe im Verantwortungsbereich des Einführers befindet, ist dieser dafür verantwortlich, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Übereinstimmung des Druckgeräts oder der Baugruppe mit den wesentlichen Sicherheitsanforderungen nach Anhang I der Richtlinie 2014/68/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 nicht beeinträchtigen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GSGV%2014%202016/8#abs-6 (6) Der Einführer hat nach dem Inverkehrbringen des Druckgeräts oder der Baugruppe zehn Jahre lang eine Abschrift der EU-Konformitätserklärung für die Marktüberwachungsbehörden bereitzuhalten und dafür zu sorgen, dass er die technischen Unterlagen auf deren Verlangen vorlegen kann.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/GSGV%2014%202016/8#abs-7 (7) Im Übrigen sind für den Einführer die Vorschriften des § 5 Absatz 6 und 7 und § 6 Absatz 4 entsprechend anzuwenden.